Beata Taha
Von Beata Taha
Staatlich geprüfte Podologin · Inhaberin der Podologie Berlin mit Praxen in Steglitz und Lichterfelde.
Geprüft: Juli 2026

Zahlt die Krankenkasse die medizinische Fußpflege? Diese Frage höre ich in meiner Praxis fast täglich, und die Antwort ist erfreulich oft: ja. Die podologische Behandlung ist eine anerkannte Kassenleistung, wenn ein Arzt sie per Heilmittelverordnung verschreibt. In diesem Artikel zeige ich Ihnen den kompletten Ablauf aus Sicht der Praxis: wer Anspruch hat, welcher Arzt das Rezept ausstellt, wie die Verordnung aussehen muss, was Sie zuzahlen und was Sie tun können, wenn der Arzt zögert. Die medizinischen Voraussetzungen der Heilmittelverordnung habe ich in meinem Artikel Podologie auf Rezept: Wer bekommt eine Heilmittelverordnung? ausführlich erklärt. Hier geht es um das, was danach kommt: Kasse, Kosten und der konkrete Weg vom Rezept bis zur Behandlung bei uns in Berlin-Steglitz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die medizinische Fußpflege, wenn ein Arzt sie als podologische Therapie verordnet
  • Anspruch haben Menschen mit diabetischem Fußsyndrom, seit dem 1. Juli 2020 auch Patienten mit Neuropathie oder Querschnittsyndrom ohne Diabetes (G-BA-Beschluss)
  • Ihre Zuzahlung: 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro je Verordnung, Befreiung möglich
  • Das Rezept muss innerhalb von 28 Kalendertagen eingelöst werden, wenn kein späterer Behandlungsbeginn vermerkt ist
  • Die Behandlung übernimmt eine kassenzugelassene Podologie-Praxis, die direkt mit der Krankenkasse abrechnet

Zahlt die Krankenkasse den Podologen? Die kurze Antwort

Ja, die gesetzliche Krankenkasse zahlt den Podologen, wenn eine ärztliche Heilmittelverordnung vorliegt. Die podologische Therapie steht seit 2002 im Heilmittelkatalog und ist damit eine reguläre Leistung aller gesetzlichen Kassen, egal ob AOK, TK, Barmer oder eine kleine Betriebskrankenkasse. Die Bedingungen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Heilmittel-Richtlinie fest, bundesweit einheitlich.

Wichtig ist die Abgrenzung: Bezahlt wird die medizinisch notwendige podologische Behandlung, also die fachgerechte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung bei krankhaften Veränderungen am Fuß. Kosmetische Fußpflege, etwa Lackieren oder reine Wellnessanwendungen, ist keine Kassenleistung. Wo genau der Unterschied liegt, erkläre ich im Artikel Podologe vs. Fußpflege.

Fußpflege für Diabetiker und mehr: Wer hat Anspruch auf die Kassenleistung?

Anspruch auf medizinische Fußpflege über die Krankenkasse haben drei Patientengruppen: Menschen mit diabetischem Fußsyndrom, Menschen mit krankhaften Fußschädigungen durch eine Neuropathie und Menschen mit einem Querschnittsyndrom. Die Fußpflege für Diabetiker über die Krankenkasse ist der Klassiker: Beim diabetischen Fußsyndrom sind Nerven oder Gefäße bereits geschädigt, kleine Verletzungen heilen schlecht und können sich zu offenen Stellen entwickeln. Genau das soll die regelmäßige podologische Behandlung verhindern. Warum das so wichtig ist, lesen Sie in meinem Artikel über den diabetischen Fuß und regelmäßige Podologie.

Was viele nicht wissen: Seit dem 1. Juli 2020 gibt es den Anspruch auch ohne Diabetes. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Verordnungsfähigkeit mit Beschluss vom 20. Februar 2020 auf Patienten erweitert, deren Fußschädigungen dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, etwa durch eine sensible oder sensomotorische Neuropathie oder ein Querschnittsyndrom (Quelle: G-BA-Pressemitteilung vom 20.02.2020). In meiner Praxis sehe ich seitdem regelmäßig Patienten mit Polyneuropathie nach Chemotherapie oder mit Nervenschäden anderer Ursache, die jahrelang alles selbst bezahlt haben, obwohl ihnen die Kassenleistung längst zugestanden hätte. Auch bei Durchblutungsstörungen lohnt sich das Gespräch mit dem Arzt, ob eine verordnungsfähige Diagnose vorliegt.

Die Wirksamkeit ist gut belegt: In einer randomisierten Studie von Plank und Kollegen (2003, Diabetes Care) traten bei Diabetikern mit podologischer Versorgung deutlich weniger erneute Fußgeschwüre auf als in der Kontrollgruppe, 20 gegenüber 32 Ulzerationen, das relative Risiko sank auf 0,52. Solche Zahlen sind der Grund, warum die Krankenkassen die podologische Therapie bezahlen: Jede verhinderte Wunde erspart dem Patienten Leid und dem System teure Folgebehandlungen.

Welcher Arzt verordnet die medizinische Fußpflege?

Die Heilmittelverordnung für Podologie kann jeder Vertragsarzt ausstellen, in der Praxis sind es meist der Hausarzt, der Diabetologe oder der Neurologe. Der Hausarzt ist für die meisten Patienten die erste Anlaufstelle, er kennt die Vorgeschichte und kann die Verordnung direkt ausstellen. Diabetiker erhalten das Rezept häufig von ihrem Diabetologen im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle. Bei Neuropathien ohne Diabetes ist oft der Neurologe derjenige, der die Diagnose stellt und verordnet.

Mein Tipp aus der Praxis: Sprechen Sie das Thema beim Arzt aktiv an und beschreiben Sie Ihre Fußprobleme konkret. Taubheitsgefühle, wiederkehrende Hornhautschwielen, Druckstellen oder schlecht heilende Stellen gehören ins Gespräch. Der Arzt prüft dann, ob eine verordnungsfähige Diagnose nach dem Heilmittelkatalog vorliegt. Wie Sie sich auf diesen Termin vorbereiten, habe ich im Artikel über die Heilmittelverordnung für Podologie beschrieben.

So muss das Rezept aussehen: häufige Verordnungsfehler aus meiner Praxis

Die Verordnung für Podologie wird seit 2021 auf dem einheitlichen Formular Muster 13 ausgestellt, dem gleichen Vordruck wie für Physiotherapie oder Ergotherapie. Damit die Krankenkasse zahlt, muss das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Genau hier hakt es erstaunlich oft. Ich prüfe jede Verordnung, bevor wir mit der Behandlung beginnen, denn ein fehlerhaftes Rezept dürfen wir nicht abrechnen.

Diese Fehler sehe ich in meiner Praxis immer wieder:

  • Falsches Therapiefeld angekreuzt: Auf dem Muster 13 muss „Podologische Therapie“ markiert sein, nicht Physiotherapie. Das passiert, wenn es in der Arztpraxis schnell gehen muss.
  • Diagnose oder Diagnosegruppe fehlt: Ohne ICD-10-Code und passende Diagnosegruppe aus dem Heilmittelkatalog ist die Verordnung nicht abrechenbar.
  • Leistung nicht eindeutig: Es muss klar sein, welche podologische Leistung verordnet ist, etwa die podologische Behandlung an beiden Füßen.
  • Frist verpasst: Steht kein späterer Behandlungsbeginn auf dem Rezept, muss die erste Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Verordnungsdatum stattfinden. Danach verfällt die Verordnung.
  • Nachträgliche Änderungen ohne Abzeichnung: Korrekturen auf dem Formular muss der Arzt mit Unterschrift bestätigen, sonst lehnt die Kasse die Abrechnung ab.

Mein Rat: Rufen Sie uns direkt nach dem Arztbesuch an. Wir prüfen die Verordnung schon bei der Terminvereinbarung und klären Unstimmigkeiten, solange der Weg zurück in die Arztpraxis kurz ist.

Beratungsgespräch zur Podologie auf Rezept: Podologin erklärt Patientin die Heilmittelverordnung in der Praxis
Wir prüfen jede Heilmittelverordnung vor der ersten Behandlung und klären offene Fragen zur Abrechnung mit der Krankenkasse.

Vom Rezept zur Behandlung: so läuft es in unserer Praxis ab

Der Ablauf von der Verordnung bis zur ersten Behandlung dauert bei uns in der Regel nur wenige Tage. So gehen wir in unserer Praxis in Berlin-Steglitz vor:

  1. Termin vereinbaren: Sie rufen an oder buchen online und sagen uns, dass Sie eine Heilmittelverordnung haben. Wir prüfen die Angaben auf dem Rezept.
  2. Eingangsbefundung beim ersten Termin: Ich schaue mir Ihre Füße gründlich an, dokumentiere den Befund und bespreche mit Ihnen den Behandlungsplan nach der ärztlichen Verordnung. Was Sie zum ersten Termin mitbringen sollten, steht im Artikel Ihr erster Besuch beim Podologen.
  3. Regelmäßige Behandlungen: Die medizinische Fußpflege umfasst je nach Verordnung die Hornhautabtragung und die Nagelbearbeitung. Anzahl und Abstände der Termine legt der Arzt auf dem Rezept fest.
  4. Unterschrift je Termin: Nach jeder Behandlung bestätigen Sie diese mit Ihrer Unterschrift auf der Rückseite der Verordnung. Das verlangt die Krankenkasse.
  5. Abrechnung durch uns: Wir rechnen als zugelassene Podologie-Praxis direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie müssen nichts einreichen, es bleibt nur die gesetzliche Zuzahlung.

Bei dauerhaftem Behandlungsbedarf, etwa beim diabetischen Fußsyndrom, stellt der Arzt Folgeverordnungen aus. Denken Sie rechtzeitig vor dem letzten Termin an das neue Rezept, dann entsteht keine Lücke in der Versorgung.

Zuzahlung konkret: 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung

Die gesetzliche Zuzahlung bei der podologischen Therapie beträgt 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro je Verordnung, das regelt das Sozialgesetzbuch für alle Heilmittel einheitlich (Quelle: AOK). Sie zahlen die Zuzahlung direkt bei uns in der Praxis, wir führen sie an die Krankenkasse ab. Eine Beispielrechnung mit den aktuellen Vergütungssätzen finden Sie in meinem Artikel über die Kosten der Fußpflege.

Zwei Gruppen zahlen nichts: Versicherte unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Und wer die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens erreicht hat, bei chronisch Kranken 1 Prozent, kann sich von seiner Krankenkasse von allen Zuzahlungen befreien lassen. Gerade für Diabetiker mit dauerhaftem Behandlungsbedarf lohnt sich dieser Antrag, viele meiner Patienten mit Befreiungsausweis zahlen nichts dazu.

Podologie von der Krankenkasse anerkannt: worauf Sie bei der Praxiswahl achten müssen

Nicht jede Fußpflege ist von der Krankenkasse anerkannt: Heilmittelverordnungen darf nur eine Podologie-Praxis mit Kassenzulassung abrechnen. Die Zulassung setzt die staatlich geprüfte Ausbildung zum Podologen voraus, dazu kommen Anforderungen an Praxisräume, Ausstattung und Hygiene. Eine kosmetische Fußpflege ohne diese Qualifikation kann Ihr Rezept nicht einlösen.

So erkennen Sie eine anerkannte Praxis: Fragen Sie direkt nach der Kassenzulassung und der Berufsbezeichnung. „Podologin“ und „medizinischer Fußpfleger“ sind gesetzlich geschützte Bezeichnungen, „Fußpflege“ allein ist es nicht. Unsere Leistungen erbringen wir an beiden Standorten in Steglitz und Lichterfelde mit Kassenzulassung, von der diabetischen Fußbehandlung bis zur Spangenbehandlung bei eingewachsenen Nägeln.

„Bringen Sie Ihre Verordnung am besten schon zur Terminvereinbarung mit oder rufen Sie uns direkt nach dem Arztbesuch an. Wir prüfen jedes Rezept vor der ersten Behandlung, denn ein Formfehler, der früh auffällt, ist in zwei Minuten beim Arzt korrigiert und kostet Sie keinen einzigen Behandlungstermin.“

— Beata Taha, staatlich geprüfte Podologin

Wenn der Arzt kein Rezept ausstellt: das können Sie tun

Stellt der Arzt keine Verordnung aus, fragen Sie zuerst nach dem Grund, denn oft liegt es an der Diagnose und nicht am guten Willen. Die Heilmittel-Richtlinie erlaubt die Verordnung nur bei bestimmten Diagnosen, ein Diabetes ohne Nerven- oder Gefäßschäden reicht zum Beispiel nicht aus.

Diese Wege haben sich in meiner Praxis bewährt: Schildern Sie Ihre Beschwerden präzise und lassen Sie die Füße tatsächlich untersuchen, ein kurzer Stimmgabeltest beim Hausarzt deckt Empfindungsstörungen oft schon auf. Bei unklaren Nervenbeschwerden kann die Überweisung zum Neurologen Klarheit bringen, bei Diabetes der Weg zum Diabetologen. Und falls keine verordnungsfähige Diagnose vorliegt, steht Ihnen die medizinische Fußpflege selbstverständlich als Selbstzahlerleistung offen, die Preise finden Sie transparent in unserer Preisliste. Auch ohne Rezept lohnt sich die professionelle Behandlung, das zeigt die Forschung: In der Studie von Rönnemaa und Kollegen (1997, Diabetes Care) gingen Schwielen bei Diabetikern mit podologischer Betreuung deutlich stärker zurück als in der Kontrollgruppe, von 54,5 auf 39,5 Prozent, und Wissen und Selbstpflege verbesserten sich messbar.

Privat versichert? So läuft die Abrechnung bei der PKV

Privatversicherte erhalten bei uns nach der Behandlung eine Rechnung, die sie bei ihrer Versicherung einreichen. Ob und in welcher Höhe die private Krankenversicherung die Podologie erstattet, hängt vom individuellen Tarif ab, eine einheitliche Regelung wie in der GKV gibt es nicht. Mein Rat: Fragen Sie vor der ersten Behandlung bei Ihrer Versicherung nach, ob podologische Leistungen mit ärztlicher Verordnung in Ihrem Tarif enthalten sind, und lassen Sie sich vom Arzt trotzdem ein Privatrezept ausstellen. Das erhöht die Chance auf Erstattung deutlich. Alle Details habe ich im Artikel Podologie für Privatpatienten in Berlin zusammengefasst, dort finden auch Beihilfeberechtigte Antworten.

Podologische Behandlung als Kassenleistung: medizinische Fußpflege in der Podologie-Praxis
Die podologische Behandlung umfasst die fachgerechte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung nach ärztlicher Verordnung.

Kassenleistung oder Selbstzahler: der direkte Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt die beiden Wege zur medizinischen Fußpflege im Vergleich:

Auf Rezept (Kassenleistung)Als Selbstzahler
VoraussetzungHeilmittelverordnung vom Arzt (Muster 13)keine, Termin genügt
Wer hat Anspruchdiabetisches Fußsyndrom, Neuropathie, Querschnittsyndromjeder
Ihre KostenZuzahlung: 10 % plus 10 € je Verordnung, Befreiung möglichPreis laut Preisliste
Praxiswahlnur kassenzugelassene Podologie-Praxisfrei
Behandlungsumfangnach ärztlicher Verordnungindividuell nach Befund und Wunsch
Abrechnungdirekt zwischen Praxis und KrankenkasseRechnung an Sie

Fazit: Die Krankenkasse zahlt die medizinische Fußpflege öfter, als viele denken

Die medizinische Fußpflege ist über die Krankenkasse gut zugänglich: Mit einer korrekten Heilmittelverordnung übernimmt Ihre Kasse die podologische Behandlung bis auf die Zuzahlung von 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung. Seit Juli 2020 gilt der Anspruch auch bei Neuropathien und Querschnittsyndrom ohne Diabetes. Entscheidend ist der richtige Ablauf: verordnungsfähige Diagnose beim Arzt klären, Rezept auf Vollständigkeit prüfen lassen, innerhalb von 28 Tagen mit der Behandlung beginnen. Bei allen Schritten unterstützen wir Sie, von der Rezeptprüfung bis zur direkten Abrechnung mit Ihrer Kasse, und ohne Anspruch behandeln wir Sie gern als Selbstzahler.

Quellen

Wissenschaftliche Studien

  • Plank J, Haas W, Rakovac I, Görzer E, Sommer R, Siebenhofer A, Pieber TR (2003). Evaluation of the impact of chiropodist care in the secondary prevention of foot ulcerations in diabetic subjects. Diabetes Care. PubMed 12766095
  • Rönnemaa T, Hämäläinen H, Toikka T, Liukkonen I (1997). Evaluation of the impact of podiatrist care in the primary prevention of foot problems in diabetic subjects. Diabetes Care. PubMed 9405902

Häufige Fragen zu Podologie und Krankenkasse

Wer bekommt Podologie auf Rezept?

Podologie auf Rezept erhalten gesetzlich Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom sowie seit dem 1. Juli 2020 auch Patienten mit vergleichbaren Fußschädigungen durch eine sensible oder sensomotorische Neuropathie oder ein Querschnittsyndrom. Voraussetzung ist immer eine ärztliche Heilmittelverordnung mit einer verordnungsfähigen Diagnose nach dem Heilmittelkatalog.

Welcher Arzt verschreibt Podologie?

Jeder Vertragsarzt kann Podologie verschreiben, meist stellen der Hausarzt, der Diabetologe oder der Neurologe die Heilmittelverordnung aus. Der Hausarzt ist die erste Anlaufstelle, Diabetologen verordnen häufig im Rahmen der Diabetes-Kontrolle, Neurologen bei Nervenschäden ohne Diabetes. Sprechen Sie Ihre Fußprobleme beim Termin konkret an.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Podologie auf Rezept?

Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro je Verordnung, sie wird direkt in der Podologie-Praxis bezahlt. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts, und wer die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens erreicht, kann sich von der Krankenkasse von allen Zuzahlungen befreien lassen.

Zahlt die Krankenkasse medizinische Fußpflege auch ohne Diabetes?

Ja, seit dem 1. Juli 2020 zahlt die gesetzliche Krankenkasse die medizinische Fußpflege auch ohne Diabetes. Der G-BA hat den Anspruch auf Patienten mit krankhaften Fußschädigungen durch eine Neuropathie oder ein Querschnittsyndrom erweitert. Nötig ist eine ärztliche Heilmittelverordnung, die den Befund entsprechend begründet.

Ist jede Fußpflege von der Krankenkasse anerkannt?

Nein, Heilmittelverordnungen darf nur eine kassenzugelassene Podologie-Praxis abrechnen. Die Zulassung setzt die staatlich geprüfte Podologie-Ausbildung sowie geprüfte Praxisräume und Hygiene voraus. Kosmetische Fußpflege ohne diese Qualifikation kann Ihr Rezept nicht einlösen. Fragen Sie im Zweifel direkt nach der Kassenzulassung.

Medizinischer Hinweis

Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung, Diagnose oder Behandlung durch eine Podologin, einen Podologen oder eine Ärztin bzw. einen Arzt. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnde Praxis. Die hier beschriebenen Maßnahmen sind allgemeine Empfehlungen und können im Einzelfall abweichen.

Medizinischer Hinweis: Alle Inhalte dieser Webseite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Podologin oder einen Arzt.